Kategorie: Allgemein
Gastbeitrag unseres Geschäftsführers in der Wirtschaftswoche.
Die Beschäftigung von Aushilfen gehört vor allem in Unternehmen mit kurzfristig schwankenden Arbeitsbedarfen zum Alltag und ist ein wichtiger Baustein in deren Workforce Management. Klassische Zielgruppen für Aushilfsverträge wünschen allerdings häufig eine geringfügige Beschäftigung – was bei monatlich schwankenden Einsätzen und mitunter ungewissen Entgeltbestandteilen wie Prämien oder Zeitzuschlägen schnell zu einem Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von aktuell 520 Euro führen kann. Ein Problem? Nicht unbedingt, denn der Gesetzgeber lässt ein Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze durchaus zu.
In der Beratungspraxis erleben wir immer wieder Unsicherheiten bei der Abrechnung entgelt-geringfügiger Mitarbeiter. Mitunter werden Mitarbeiter aus Vorsicht voreilig als versicherungspflichtig eingestuft und abgerechnet, ohne dass die Kriterien hierfür aus rechtlicher Sicht vorliegen. Kein Wunder, wenn man sieht, dass allein die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 165 Seiten umfassen!
Grund genug, mit der folgenden Präsentation einmal etwas Licht in die Thematik zu bringen und einen Überblick über die Grundzüge der entgelt-geringfügigen Beschäftigung zu geben. Dabei möchten wir mit dem ewigen Missverständnis aufräumen, dass eine Überschreitung der monatlichen Entgeltgrenze automatisch zu einer Beendigung der entgelt-geringfügigen Beschäftigung führt. Ein solches Missverständnis führt nicht nur zu Mehrarbeit für den Abrechner und den Mitarbeiter, gerade der Mitarbeiter hat dabei auch noch einen finanziellen Schaden und das Employer Branding leidet.
Um die Abrechnungsroutine bei flexiblen Aushilfen zu vereinfachen haben wir gute Erfahrungen mit internen Vorgaben zu Mindestvertragslaufzeiten und daran angepassten betriebsspezifischen Überschreitungsrichtlinien gemacht. Auf diesem standardisierten Weg kann der rechtliche Rahmen eingehalten werden (insbesondere die Grauzone missbräuchlicher Entgeltschwankungen) und es lassen sich an alle Beteiligten klare Vorgaben kommunizieren, wie oft bis zu welcher Grenze ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich ist.